LANDESFISCHEREIVERBAND
STEIERMARK
Merkblatt zur Fischerprüfung
- Landesfischerkarte in der Steiermark
Für alle Gewässer
in der Steiermark benötigt man zum Fischen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
eine sogenannte Landesfischerkarte, sowie die Erlaubnis des jeweiligen Gewässerbesitzers
oder Pächters.
Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang
ohne Landesfischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten
Fischers ausüben.
Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung
bewerben, haben ihr Ansuchen unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes einzubringen.
Die Termine dazu: 1. Freitag im April .... (Anmeldung spätestens am
1. März) und
......................................1.
Freitag im Oktober (Anmeldung spätestens am 1. September)
Die
Prüfung findet in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt. Es
sind je 10 Fragen
aus folgenden Wissensgebieten zu beantworten:
a) Fischkunde
und Hege,
b) Gewässer- und Biotopkunde,
c) Tierschutz, fischereiliche
Praxis, Behandlung der gefangenen Fische sowie
d) Rechtsvorschriften aus Fischerei,
Wasserrecht-, und Naturschutzgesetz, soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter
Lebensgemeinschaften geregelt werden.
Die Prüfung ist bestanden,
wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind, darüber hinaus dürfen
in keinem Prüfungsgebiet 5 nicht oder falsch beantwortet sein und im Falle
von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.
Prüfungsunterlagen:
Leitfaden (Buch) € 25,00 und Fragenkatalog € 5,00
erhältlich
beim Landesfischereiverband Stmk, 8010 Graz, Hamerlinggasse 3,
Tel.: 0316/8050-1219
(Frau Posch), e-mail : landesfischereiverband@lk-stmk.at
Prüfungskosten ( In Euro ) | ab 18 Jahre | bis18Jahre |
Bundesabgabe | 13,20 | 13,20 |
Verwaltungsabgabe | ..5,60 | ..5,60 |
Prüfungskosten | 37,00 | 18,50 |
Zeugnis | 13,20 | 13,20 |
Erstmalige Ausstellung der Landesfischerkarte | 73,10 | 60,10 |
Jährliche Verlängerung Landesfischerkarte* | 26,00 | 13,00 |
* Aufsichtsfischer, sofern sie nicht Eigentümer,
Pächter oder Fruchtnießer eines Fischereirechtes sind, sowie ausgleichszulagenberechtigte
Rentner und Pensionisten haben Anspruch auf eine 50%ige Ermäßigung.
Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden
fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen.